Rückforderung, Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen, Mitteilungspflicht
Leitsatz
1) Die Rückforderung von Kindergeld ist aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn das Kindergeld vollständig bei
der Bemessung der Grundsicherung (SGB XII-Leistungen) angerechnet wurde und ein wirtschaftlicher Vorteil daher weder dem Kind,
dem verstorbenen Kindergeldberechtigen noch dem Erben und Betreuer des Kindes durch Auszahlung des Kindergelds entstanden
ist.
2) Eine Mitteilungspflicht des Erben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG betreffend den Todesfall des Kindergeldberechtigten besteht
nicht, wenn dieser weder Kindergeld beantragt noch erhalten hat.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 28 DStRE 2019 S. 950 Nr. 15 KÖSDI 2019 S. 21428 Nr. 10 FAAAH-21818
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 21.05.2019 - 15 K 1914/18 Kg
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