Auf Datenschutz-Grundverordnung gestützter gebundener Anspruch auf Akteneinsicht im Saarland während einer laufenden Betriebsprüfung
auch für Zeiträume vor dem
Leitsatz
1. Im Verfahren der Kostenentscheidung nach einvernehmlicher Hauptsacheerledigungserklärung: Seit dem Inkrafttreten der Verordnung
(EU) 2016/679 (DSGVO, ABl. L 119 vom , 1) ab besteht für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener
Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht auch, soweit personenbezogene Daten (noch
immer) ab dem verarbeitet werden, und damit auch für Papierakten mit Informationen zu einer Zeit vor dem
(im Streitfall: im Jahr 2015 von einem Gesellschafter einer GbR gestellter Antrag auf Akteneinsicht während einer bei der
GbR im Saarland laufenden Außenprüfung). Soweit die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruch
ausgeht (vgl. hierzu BStBl I 2018, 185 Rz. 32), widerspricht dies sowohl vorrangigem Unionsrecht
als auch nationalem Recht.
2. Das Akteneinsichtsrecht eines Gesellschafters betreffend die Akten der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte
der GbR wird auch dann nicht durch das Steuergeheimnis ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter zerstritten sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2019 S. 276 Nr. 9 DStR 2019 S. 10 Nr. 37 DStRE 2019 S. 1226 Nr. 19 EFG 2019 S. 1217 Nr. 14 PStR 2019 S. 207 Nr. 9 VAAAH-21817
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 03.04.2019 - 2 K 1002/16
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