1) Im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt auf das angestrebte Berufsziel des Kindes an, so dass der Abschluss einer erstmaligen
Berufsausbildung nicht bereits mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein muss. Vielmehr kann bei einer
mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der
Erstausbildung sein, wenn sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt
(hier: Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem Bachelorstudium mit Schwerpunkt „Management Finance”).
2) Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung als Bankkaufmann und dem Bachelorstudium an der Hochschule ist
gegeben, wenn sich das Kind nach Beendigung seiner Bankausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt an der Hochschule immatrikuliert.
3) Eine einheitliche Erstausbildung entfällt zwar, wenn der erstrebte weitere Abschluss voraussetzt, dass vor Ablegung des
Abschlusses eine Berufstätigkeit bzw. eine berufspraktische Erfahrung ausgeübt wurde. Eine solche Zäsur ist aber nur gegeben,
wenn die anspruchsausschließende Berufstätigkeit außerhalb der ersten Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, nicht aber, wenn
die für die Zulassung notwendige Berufserfahrung bereits durch Absolvierung des ersten Ausbildungsabschnitts abgeleistet werden
kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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