Verlust aus Zins-Swap-Geschäft, Veranlassungszusammenhang
Leitsatz
1) Der Verlust aus einem Zins-Swap-Geschäft rechnet bei fehlendem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehensvertrag
und Swapgeschäft nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern ist als privates Veräußerungsgeschäft
i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG zu behandeln.
2) Darlehensvertrag und Swapgeschäft sind keine wirtschaftliche Einheit, wenn das Swapgeschäft nicht der Absicherung des Kredites
gegen Zinsänderungen dient, sondern der Kompensation von Kosten und Verlusten, die aus zuvor abgeschlossenen Geschäften bereits
entstanden waren und noch zu erwarten sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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