Nachträgliches Bekanntwerden „neuer Tatsachen", maßgeblicher Zeitpunkt bei vorangegangener Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung
Leitsatz
1) Die Regelungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO über die Änderung eines Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen gelten
gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 AO und § 173 Abs. 2 AO auch für die Änderung der Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung zum
Nachteil eines Steuerpflichtigen.
2) Im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung ist dessen Erlasszeitpunkt maßgeblich für die Beurteilung, ob
Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO „nachträglich” bekannt werden. Sind Tatsachen oder Beweismittel zu diesem Zeitpunkt
bereits bekannt, ist eine spätere Aufhebung oder Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mehr möglich.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1153 Nr. 14 MAAAH-21807