Vergnügungsteuer | Bremer Wettbürosteuer verfassungswidrig? (FG)
Das FG Bremen ist davon überzeugt,
dass die im Juli 2017 eingeführte kommunale Vergnügungsteuer für das Vermitteln
und Verfolgen von Wetten (Wettbürosteuer) verfassungswidrig ist. Mit
Vorlagebeschluss vom - 2 K 37/19 hat es das Bundesverfassungsgericht
angerufen.
Hintergrund: Mit der Wettbürosteuer wird in Bremen und Bremerhaven das Vermitteln von Wetten in Wettbüros, in denen das Verfolgen von Wetten an Bildschirmen möglich ist, besteuert. Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Bildschirme im Wettbüro. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 60 EUR je Bildschirm.
Sachverhalt: Die Klägerin, die in Bremen Wettvermittlungsstellen betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu der Steuer.
Hierzu führt das FG Bremen weiter aus:
Das FG Bremen ist davon überzeugt, dass die Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt.
Ein solcher Stückzahlmaßstab ist nach Auffassung des Gerichts ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehlt.
Die Steuer ist auf Abwälzung auf den Wettkunden als eigentlichen Steuerträger angelegt. Sein über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehender Aufwand soll besteuert werden.
Doch dieser Aufwand des Wettkunden ergibt sich nicht aus der Anzahl der Bildschirme in einem Wettbüro.
Der Beschluss ist auf der Homepage des FG Bremen veröffentlicht..
Quelle: FG Bremen, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
HAAAH-21638