Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Erläuterungen
1Die Vorschrift regelt die vergütungsrechtliche Situation mit Änderung der BRAGO zum . Das RVG ist am in Kraft getreten. Für die Frage, welches Recht gilt, ist der erteilte unbedingte Auftrag entscheidend. Auch hier ist jede gebührenrechtliche Regelung gesondert zu betrachten.
2Die Regelung ist nicht vollständig geglückt. Um zu klären, ob das RVG gilt oder nicht kommt es auf den Begriff der Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG an. Ob § 15 RVG aber überhaupt anwendbar ist, soll die Vorschrift selbst beurteilen. Dies ist dann problematisch, wenn der Umfang der Angelegenheit von BRAGO und RVG unterschiedlich ist. Es sind vor allem die Fälle
des Einspruchverfahrens, die nach § 38 Abs. 1 BRAGO keine eigene Angelegenheit sind
des selbständigen Beweisverfahrens, die entgegen 37 Nr. 3 BRAGO nach dem RVG eine eigenen Angelegenheit sind
des Abhilfeverfahrens in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die im Gegensatz zur BRAGO nach § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Angelegenheit sind.