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NWB Nr. 9 vom Seite 617 Fach 7 Seite 4051

Umsatzsteuer-Umrechnungssätze 1989-1991

Obwohl der USt grundsätzlich nur solche Umsätze unterliegen, die im Erhebungsgebiet, d. h. in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West), ausgeführt werden, kommt es vor, daß als Entgelte Werte in fremder Währung vereinbart oder vereinnahmt werden. Für diese Fälle schreibt § 16 Abs. 6 UStG vor, daß die Werte in fremder Währung zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Deutsche Mark nach den amtlichen Briefkursen umzurechnen sind, die der BMF als Durchschnittskurse für den jeweiligen Monat öffentlich bekannt gibt. Diejenigen Währungen, für die keine Umrechnungskurse festgesetzt worden sind, sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen. Angegeben sind außerdem die Durchschnittswerte der ECU


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1989                               Jan.     Febr.    März     April
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Niederlande           100 hfl      88,70    88,69    88,74    88,75
Belgien               100 bfrs      4,78     4,78     4,78     4,79
Irland                  1 Ir £      2,68     2,68     2,68     2,68
Finnland       ...



















































































































































































































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Umsatzsteuer-Umrechnungssätze 1989-1991

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