Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Die Vorschrift regelt die Erfüllungswirkungen von Leistungen hinsichtlich der neuen Beratungshilfe (nicht für den Steuerberater).
II. Vorschüsse und Zahlungen in Angelegenheiten nach VV Teil 3
2Das Problem der Anrechnung von Gebühren, hat der Gesetzgeber hier nicht geregelt. Die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr ist in § 15a RVG geregelt. Der Steuerberater hat ein Wahlrecht. Die Anrechnungsreihenfolge, z. B. nach Vorbemerkung 3 Abs. 4, bleibt allein für die Ermittlung der Höhe des Anrechnungsbetrags von Bedeutung.
3Zu berechnen ist wie folgt:
zunächst sind die einzelnen von der Anrechnung erfassten Gebühren zu ermitteln,
dann ist der Anrechnungsbetrag zu ermitteln und zwar in der Reihenfolge, die die spezielle Anrechnungsvorschrift vorgibt,
anschließend ist der Gesamtbetrag der Gebühren vor Anrechnung zu ermitteln und
von diesem Gesamtbetrag ist der Anrechnungsbetrag abzuziehen.
4Die Staatskasse kann sich auf die Anrechnung nur dann berufen, wenn der Steuerberater eine den Anrechnungsbetrag erfassende tatsächliche Zahlung erhalten hat. Hierbei ist es gleich, ob diese Zahlung vom Mandanten oder der Staatskasse erfolgt ist...