Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 56 Erinnerung und Beschwerde
Erläuterungen
I. Allgemeines
1§ 56 RVG steht im Zusammenhang mit § 55 RVG und regelt einheitlich das Verfahren bei Erinnerungen und Beschwerden des beigeordneten oder bestellten Steuerberaters gegen Festsetzungen aus der Staatskasse. Das KostRMoG hat es versäumt, die Anfechtung von Beschlüssen im Kostenrecht zu vereinheitlichen. Es ist dabei geblieben, dass bei Anfechtungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stets ein Erinnerungsverfahren erfolgt, bevor Beschwerde eingelegt werden kann.
II. Erinnerung
2Erinnerungsberechtigt ist der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Steuerberater. Nicht erinnerungsberechtigt ist die vom Steuerberater vertretene Partei. Sie ist am Festsetzungsverfahren nach den §§ 55 und 56 RVG nicht beteiligt. Der Rechtsnachfolger des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Steuerberaters ist ebenfalls erinnerungsberechtigt.
3Mit der Erinnerung ist die Festsetzung gem. § 55 RVG also auch deren Ablehnung sowie sämtliche Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren anfechtbar. Die gem. § 51 RVG in z. B. Straf- und Bußgeldsachen und Verfahren nach dem IRG und IStGH-Gesetz festgesetzte Pauschgebühr kann mit der Erinnerung und der Beschw...