Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
Erläuterungen
I. Allgemeines
1§ 55 RVG regelt als zentrale Verfahrensvorschrift die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Prozessbevollmächtigten (die Beratungshilfe ist für den Steuerberater nicht von Bedeutung). Das Verfahren ähnelt der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG mit der Erweiterung, dass auch materiell-rechtliche Einwendungen erhoben werden können. Die Vorschrift regelt den eigenen Vergütungsanspruch des Steuerberaters. Das Verfahren ist nicht mit dem Kostenfestsetzungsverfahren der obsiegenden Partei gegenüber der unterlegenen Partei nach § 164 VwGO oder § 149 FGO zu verwechseln.
II. Antrag
2Zur Erlangung der Vergütung muss der Steuerberater einen schriftlichen Antrag stellen.
3Der Antrag ist formfrei und sollte folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung des antragstellenden Steuerberaters,
Bezeichnung des zuständigen Gerichts,
Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens und der Sache,
Berechnung gem. § 10 RVG der angefallenen Gebühren und Auslagen,
Berechnung der Umsatzsteuer,
ob und in welcher Höhe der Steuerberater bis zum Tag der Antragstellung Zahlungen erhalten hat,
bei anzurechnenden Zahlungen sind die Zahlungen, der Satz oder...