Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
Erläuterungen
1Es handelt sich hier um einen Einwendungsdurchgriff der Staatskasse gegenüber dem ersten Verteidiger wegen Pflichtverletzung. Vornehmlich geht es um Fälle, in denen der Steuerberater seinen Auftrag nicht zu Ende führt, weil er aus dem Berufsleben ausgeschieden ist. Die Vorschrift will verhindern, dass die Staatskasse die Gebühren doppelt zahlt. Die Regelung bezieht sich auf den beigeordneten oder bestellten Steuerberater.
2Die Regelung gilt allerdings nur für Gebühren und Auslagen, die auch ohne Wechsel des Steuerberaters lediglich einmal hätten anfallen können, § 15 Abs. 2 RVG. Keine Kostenersparnis zu Lasten des ersten Verteidigers ergibt sich z. B., wenn der erste Verteidiger an einem Beweisaufnahmetermin als Ortstermin teilnahm und danach vorwerfbar seine Zulassung zurückgibt. Anschließend wird die Beweisaufnahme fortgesetzt. Die Auslagen für die Reisekosten, VV Nr. 7003 ff. RVG für den ersten Beweistermin bleiben bestehen.