Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
Erläuterungen
I. Allgemeines
1§ 43 RVG regelt die Situation, in der in Straf- und Bußgeldsachen der Mandant ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wurde. Hauptanbindungsfälle sind der Teilfreispruch oder der Erfolg eines beschränkten Rechtsmittels.
Bei einem Teilfreispruch kann die Staatskasse vom Angeklagten die Geldstrafe und die entsprechende Höhe der Verfahrenskosten für den Verurteilten verlangen. Der Angeklagte wiederum kann von der Staatskasse im Hinblick auf den Freispruch die Erstattung der notwenigen Auslagen verlangen, wozu auch die Kosten des Verteidigers gehören, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die Staatskasse wird den Kostenerstattungsanspruch des Verurteilten nicht erfüllen, sondern vielmehr die Aufrechnung mit der vom Verurteilten zu zahlenden Geldstrafe und den von ihm zu tragenden Kosten erklären.
2Die Aufrechnung muss nicht auf das Verfahren bezogen werden, sie kann auch andere Verfahren betreffen.
3Der Angeklagte, Beschuldigte oder Betroffene kann seinen Kostenerstattungsanspruch an seinen Verteidiger abtreten.
II. Unwirksamkeit der Aufrechnung
4Die Aufrechnung ist nur dann unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde oder eine Anz...