Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 23 Allgemeine Wertvorschrift
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Die Vorschrift befasst sich mit der allgemeinen Ermittlung des Gegenstandswerts. Im Einzelnen ergibt sich die Ermittlung aus den §§ 22 – 33 RVG. Im gerichtlichen Verfahren heißt der Oberbegriff für Gebühren und Auslagen Kosten, § 1 GKG; die Höhe bestimmt sich nach dem Wert des Streitgegenstands, sog. Streitwert, § 3 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert ist in § 2 Abs. 1 RVG definiert und meint regelmäßig den Gegenstand der Tätigkeit, über den nicht gerichtlich entschieden wird.
II. Gerichtliches Verfahren
2Im gerichtlichen Verfahren, für den Steuerberater also im finanzgerichtlichen, sozialgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ist der Streitwert in § 52 GKG geregelt. Danach richtet sich der Wert nach der Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bei einer bezifferten Geldleistung oder einem diesbezüglichen Verwaltungsakt, ist dessen Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 GKG. Nur wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen, ist von einem Streitwert von 5.000 € auszugehen, § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit – mit Ausnahme des § 155 Satz 2 FGO und Verfahren in Kindergeldangelegenheiten – beträgt der Mindeststreitwert 1.500 €. In Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung und ...