Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung
Erläuterungen
1Die Belehrungspflicht gilt umfassend für jede anfechtbare Entscheidung im RVG-Verfahren. Unerheblich ist, ob sie als Entscheidung im Beschlusswege erfolgt oder in sonstiger Weise. Die Belehrung ist durch das Gericht zu erteilen, das die Entscheidung erlässt. Gemäß dem Wortlaut der Vorschrift müssen selbst Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren eine Belehrung enthalten, soweit die Entscheidungen anfechtbar sind.
2Die Belehrungspflicht gilt grundsätzlich, und nicht nur in den Fällen, in denen Anwaltszwang besteht. Die Belehrungspflicht umfasst auch die Belehrung auf den Anwaltszwang.
3Die Belehrungspflicht besteht nur in den angegebenen Fällen; eine Negativbelehrung, dass in den nicht angegebenen Fällen keine Belehrungspflicht besteht, existiert nicht.