Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Die Vorschrift ist lex specialis zu § 271 BGB, wonach die Leistung jederzeit verlangt werden kann. Bis zum Eintritt der Fälligkeit kann der Steuerberater lediglich einen angemessenen Vorschuss nach § 9 RVG verlangen. Die Fälligkeit ist für jede Angelegenheit gesondert zu betrachten. Die gesamte Vergütung für einen Auftrag wird daher nicht auf einmal fällig. Lediglich die Hemmung der Verjährung wird insgesamt in § 8 Abs. 2 RVG geregelt.
Der Steuerberater vertritt seinen Mandanten im Einspruchsverfahren und anschließend im finanzgerichtlichen Verfahren.
2Es sind zwei Angelegenheiten gegeben, die außergerichtliche Vertretung und der Finanzrechtsstreit. Es sind daher auch zwei Fälligkeiten gegeben. Ebenso laufen zwei unterschiedliche Verjährungsfristen.
3§ 8 Abs. 1 RVG gilt für alle Vergütungen, also auch für Honorarvereinbarungen und Auslagen.
4Keine Anwendung findet die Vorschrift auf Auslagen, wie z. B. vorgelegte Gerichtskosten, vorgelegte Gerichtsvollzieherkosten, vorgelegte Sachverständigen- und Dolmetscherkosten. Hier richtet sich die Erstattung und damit die Fälligkeit nach Auftragsrecht i. V. m. § 271 BGB.
5Die Vorschrift ist dispositiv. Die Fälligkeit kann daher von ...