Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 47 Anwendung
Erläuterungen
1Die Gebührenverordnung ist grundsätzlich auf alle Fälle anzuwenden, mit deren Erledigung der Steuerberater nach Inkrafttreten der Verordnung, d. h. nach dem , begonnen hat, so auch FG Bremen.
2Für den Fall jedoch, dass der Steuerberater mit seinem Auftraggeber längerfristige Vereinbarungen getroffen hat, enthält § 47 Abs. 2 StBVV wiederum eine Ausnahmeregelung: Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden. Stichtag für das Bestehen bzw. den Ablauf derartiger alter Vereinbarungen war also der .
3Wegen der erstmaligen Anwendung von Vorschriften, die diese StBVV ändern, s. § 47a StBVV.