Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 34 Lohnbuchführung
Erläuterungen
I. Überblick
1. Bedeutung der Vorschrift
1„Für die Lohnbuchführung sind je nach Art der Tätigkeit die Zeitgebühr oder eine Betragsrahmengebühr vorgesehen“ (amtliche Begründung). Die Vorschrift des § 34 StBVV ähnelt von ihrem Aufbau her den §§ 32 und 33 StBVV. Sie beginnt in Abs. 1 mit der Einrichtung der Lohnbuchführung im Hinblick auf den einzelnen Arbeitnehmer und schlüsselt in den weiteren Abs. 2 bis 4 die Tätigkeiten (Führung der Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnungen für die einzelnen Arbeitnehmer) je nach dem Grad der Beteiligung des Auftraggebers auf. Die Abs. 2 bis 4 entsprechen in ihrer Strukturierung damit in etwa den Abs. 1 bis 4 des § 33 StBVV.
2Die 3. ÄVStBGebV hat wegen der Kostensteigerungen die Gebühren für die personalintensiven Tätigkeiten erhöht (in § 34 Abs. 1 bis 3 GebV). Daneben wurde Abs. 4 der technischen Entwicklung in der Datenverarbeitung analog zu § 33 Abs. 4 GebV angepasst. Die Änderung durch die Verordnung 2012 hat fast eine Verdoppelung der Honorare für die Lohnbuchführung gebracht. Dies trägt dem erhöhten Schwierigkeitsgrad gerade im Hinblick auch auf sozialversicherungsrechtliche Fragen und dem zugenommenen Umfang im ...