Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33 Buchführung
Erläuterungen
I. Überblick
1. Buchführungspflicht
a) Handelsrecht
1Die Änderung durch die Verordnung 2012 dient der Klarstellung, dass auch das Führen steuerlicher Aufzeichnungen für Unternehmen, die nicht zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet sind, nach § 33 StBVV abzurechnen ist. Buchführungen nicht buchführungspflichtiger Mandanten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind nach § 33 StBVV abzurechnen, wenn die Mandanten auf die fehlende Pflicht zur Buchführung hingewiesen wurden und diese Mandanten dennoch eine Buchführung beauftragt haben.
2Nach den §§ 238, 242 HGB ist jeder Kaufmann mit einem Gewerbebetrieb verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss durch Betriebsvermögensvergleich zu erstellen. Der Kaufmannsbegriff ergibt sich aus § 1 HGB. Danach ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Hierzu gibt es eine umfangreiche Kasuistik.
3Nach § 241a HGB entfällt für Jahresabschlüsse bzgl. nach dem beginnenden Geschäftsjahren die Buchführungspflicht für Einzelkaufleute (nicht aber für Personen- und Kapitalgese...