Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 30 Selbstanzeige
Erläuterungen
I. Erfasste Tätigkeit
1Die erfassten Tätigkeiten des Steuerberaters im Zusammenhang mit der Erstattung einer Selbstanzeige sind:
Feststellungen im Vorfeld der Selbstanzeige;
Beratungen des Mandanten im Zusammenhang mit der Selbstanzeige;
Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben;
Fahrtzeiten zum Mandanten oder Finanzamt;
Erstattung der Selbstanzeige mit Nachholung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben;
Berechnung der hinterzogenen bzw. leichtfertig verkürzten Steuern;
Verhandlungen mit der Finanzverwaltung einschließlich Verhandlungen über die angemessene Frist zur Entrichtung der hinterzogenen bzw. leichtfertig verkürzten Steuern.
II. Grundsätze
2Die Abrechnung hängt nicht davon ab, ob die Selbstanzeige auch als solche bezeichnet wird. Üblicherweise geschieht dies in praxi gerade nicht. Häufig wird z. B. formuliert „… werden folgende bisher nicht erklärte Angaben hiermit eingereicht …“ Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfasst u. a. die Auskunft über unrichtige oder unvollständige Angaben über steuererhebliche Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden oder d...