Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 29 Teilnahme an Prüfungen (in Kraft seit dem 1.7.2020: und Nachschauen)
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Gegenstand der Vorschrift ist die Honorierung der Teilnahme an einer Prüfung. Als Beispiele zählt § 29 StBVV die Außen- oder Zollprüfung einschließlich Schlussbesprechung und Prüfung des Prüfungsberichtes sowie die Teilnahme an der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht auf. Für diese Tätigkeit erhält der Berater die Zeitgebühr. Für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht entsteht allerdings eine Wertgebühr.
II. Prüfungsarten
2Zu den Prüfungsarten zählen u. a.:
(abgekürzte) Außenprüfung für Zölle und Verbrauchsteuern, §§ 193 ff. AO,
Augenscheinseinnahme (bei Bewertung eines Grundstücks), §§ 98 f. AO,
Fahndungsprüfung der Steuer- und Zollfahndung, § 208 AO,
Kapitalertragsteuerprüfung, §§ 153 ff. AO, § 50b EStG,
Liquiditätsprüfung (wegen Antrag auf Stundung, Erlass, Vollstreckungsaufschub etc.), §§ 193 ff. AO,
Lohnsteuer-Außenprüfung, §§ 193, 194 Abs. 1, Satz 4 AO, § 42f EStG,
Maßnahmen der Steueraufsicht nach §§ 209 ff. AO,
Umsatzsteuer-Nachschau, § 27b UStG,
Umsatzsteuer-Sonderprüfung, § 194 Abs. 1 Satz 2 AO.
3Ein Antrag auf verbindliche Zusage ist nach § 23 Nr. 10 StBVV abzurechnen (vgl. die Kommentierung zu § 23 StBVV).
4Die ...