Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
Erläuterungen
1§ 26 StBVV betrifft einen in der Praxis der Steuerberater nicht alltäglichen Gebührentatbestand, nämlich die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen, wie sie in § 13a EStG vorgesehen ist. Werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach anderen Ermittlungsgrundsätzen errechnet, greifen andere Gebührenvorschriften ein, z. B. im Fall des Vermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1 EStG) § 39 StBVV, im Fall der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) § 25 StBVV.
2Der Gebührenrahmen ist weit gespannt (5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B), um den sehr unterschiedlichen Gegebenheiten im Einzelfall gerecht werden zu können.
3Der Gegenstandswert bestimmt sich nicht mehr nach dem Ausgangswert, sondern nach dem Durchschnittssatzgewinn gem. § 13a Abs. 3 EStG.
4Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
dem Grundbetrag,
den Zuschlägen für Sondernutzungen,
den nach § 13a Abs. 6 EStG gesondert zu ermittelnden Gewinnen,
den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen,
den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen i. S. des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG ergeben.
Dabei sind die Vorschriften des § 13a Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG nicht zu berück...