Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
Erläuterungen
I. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift des § 25 StBVV regelt den Gebührenanspruch für die Ermittlung des Betriebsergebnisses durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben. Es handelt sich um die sog. „Gewinneinkünfte“, für die der Gewinn nicht aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung, nicht durch Vermögensvergleich und nicht durch Schätzung ermittelt wird.
2Es ist dies die erste Vorschrift, die auf die Tabelle B – die sog. „Abschlusstabelle“ – Bezug nimmt. Mit § 25 StBVV beginnen die Vorschriften über die Gebührenansprüche für Abschlussarbeiten des Beraters, vor allem also für die Tätigkeiten, die mit der Ermittlung der einzelnen Einkünfte zusammenhängen und als Vorarbeiten für die abschließende Ermittlung des Einkommens natürlicher oder juristischer Personen bezeichnet werden können.
3Die Anfertigung der Einkommensteuererklärung für einen Mandanten, dessen Einkünfte nach der Überschussrechnung ermittelt werden, löst z. B. die Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV aus, daneben ferner den Gebührenanspruch nach § 25 StBVV, da in § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV die „Ermittlung der Einkünfte“ ausdrücklich ausgenommen ist.