Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 24 Steuererklärungen
Erläuterungen
I. Allgemeines
1In der wohl bedeutendsten, zumindest aber umfangreichsten Vorschrift der StBVV (§ 24) werden alle mit der Anfertigung von Steuererklärungen und diesen vergleichbaren Meldungen verbundenen Tätigkeiten des Beraters katalogmäßig aufgeführt. Dabei sind die vorbereitenden, vorangehenden Tätigkeiten, wie z. B. die Fertigung von Jahresabschlüssen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen usw. sowie die Arbeiten bei der Ermittlung der einzelnen Einkünfte, ausgenommen, weil hierfür in aller Regel gesonderte Gebühren zu berechnen sind (vgl. §§ 25 ff. StBVV).
2Für jede einzelne Erklärung der verschiedenen Steuerarten ist eine gesonderte Vorschrift in § 24 StBVV vorgesehen, die den Rahmensatz und den Gegenstandswert festlegt. Für fast alle Erklärungen ist ein Mindestgegenstandswert (Mindestwert) vorgesehen, womit auch die Mindestgebühr feststeht. Grundsätzlich ist – da es sich um Wertgebühren handelt – für alle Erklärungen die Tabelle A der StBVV zugrunde zu legen. Eine Ausnahme in § 24 StBVV bildet insofern nur die Zeitgebühr in Abs. 4. Die Ergänzung um Mindestwerte ist – so die amtliche Begründung – erforderlich gewesen, um dem Berater auch dann eine angemesse...