Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 3 Auslagen
Erläuterungen
1§ 3 Abs. 1 a. F. regelte die Mindestgebühr und setzte diese auf 10 € fest. Der Mindestbetrag beziffert sich auf 10 € (gestrichen mit Wirkung zum ). Da die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland u. a. ein Vertragsverletzungsverfahren wegen „verbindlicher Mindestpreise“ in der StBVV eingeleitet hatte, wurde diese Regelung ersatzlos gestrichen. Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden inhaltlich unverändert zu den neuen Absätzen 1 und 2. Die Aufrundung der Centbeträge ist nicht mehr vorgesehen. Centbeträge sind daher centgenau abzurechnen.
2Ursprünglich galt der Mindestbetrag einer Gebühr – seit dem Inkrafttreten der 3. VOÄStBGebV (ab ) – i. H. von 20 DM; vorher betrug er 15 DM. Die Gebühr ist der 1994 vollzogenen Änderung der BRAGO angepasst worden. In § 3 Abs. 3 ist seit dem der Begriff „Post- und Fernmeldegebühren“ im Hinblick auf die nunmehr privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Unternehmen der Deutschen Bundespost und ihren Kunden ersetzt worden durch den – sprachlich recht komplizierten – Begriff „Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“.
3Für die Zeitgebühr ...