BFH Beschluss v. - IX E 1/19

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH

Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 8; GKG § 66 Abs. 7 Satz 2

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) mit Urteil vom 8 K 1379/16 als unzulässig verworfen. Das FG ließ gegen sein Urteil die Revision nicht zu. Gleichwohl legte der Erinnerungsführer gegen diesen Beschluss eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Hierbei war er nicht durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss die Beschwerde des Erinnerungsführers als unzulässig verworfen, da der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom die Gerichtskosten in Höhe von 142 € angesetzt.

2 Der Erinnerungsführer wendet sich gegen diese Kostenrechnung mit der Begründung, er habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei rechtswidrig an den BFH weitergeleitet worden. Daher seien die Voraussetzungen für eine Kostenbelastung nicht gegeben.

3 Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

die Kostenrechnung vom aufzuheben.

4 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Gründe

II.

5 Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

6 1. Zwar konnte der Erinnerungsführer diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. , BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).

7 2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf.

8 3. Auch eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG liegt nicht vor. Das Vorbringen des Erinnerungsführers wurde zutreffend als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt.

9 4. Da die Erinnerung keinen Erfolg hat, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht in Betracht.

10 5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.280519.IXE1.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 843 Nr. 8
RAAAH-21357