Gesetzgebung | Anhörungen zur Grundsteuer beschlossen (hib)
Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am die Durchführung von zwei öffentlichen Anhörungen zu Reform der Grundsteuer beschlossen.
Hintergrund: Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD haben inzwischen drei Gesetzentwürfe zu der vom Bundesverfassungsgericht aufgegebenen Reform der Grundsteuer eingebracht (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.6.2019 und v. 25.6.2019).
Hierzu wird weiter ausgeführt:
In der ersten Anhörung am soll es um die Einführung einer Öffnungsklausel für die Bundesländer bei der Erhebung der Grundsteuer gehen. Mit dem Entwurf (BT-Drucks. 19/11084) soll das Grundgesetz geändert werden (Artikel 72, 105 und 125b). Der Bund soll mit der Grundgesetzänderung uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer erhalten. Zugleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet.
In der zweiten öffentlichen Anhörung, die ebenfalls am stattfinden wird, geht es um die Reform der Grundsteuer selbst. Nach dem Entwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (BT-Drucks. 19/11085) soll für die Erhebung der Steuer in Zukunft nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer nach anderen Bewertungsverfahren erheben können.
Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. Um strukturelle Erhöhungen der Steuer zu vermeiden, appellieren CDU/CSU- und SPD-Fraktion an die Kommunen, die Hebesätze entsprechend abzusenken.
Außerdem geht es in der zweiten öffentlichen Anhörung um den ebenfalls von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (BT-Drucks. 19/11086). Städte und Gemeinden sollen die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke erhalten. Mit dem erhöhten Satz könne über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Am soll die Reform in erster Lesung vom Bundestag beschlossen werden. Danach sollen alle Vorlagen zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss überwiesen werden.
In den kommenden Ausgaben der NWB
(ab Ausgabe 28/2019) starten wir eine dreiteilige
Beitragsreihe zum Entwurf der
Grundsteuer-Reformgesetze:
Teil I widmet sich neben
Verfahrensfragen (einschließlich der umstrittenen Öffnungsklausel) dem
künftigen grundsteuerlichen Bewertungsrecht beim Grundvermögen. Teil II befasst
sich mit den erforderlichen Anpassungen im beim land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen. Teil III beschäftigt sich mit der Wiedereinführung einer (optionalen)
Grundsteuer C zum Zwecke der Baulandmobilisierung.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 722 sowie NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB MAAAH-21324