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Einkommensteuer | Wiederaufforstungskosten bei vorherigem pauschalem Betriebsausgabenabzug
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, gilt allein § 51 EStDV i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Die frühere Inanspruchnahme eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs gem. § 51 EStDV in der zuvor geltenden Fassung steht einer gewinnmindernden Berücksichtigung von Wiederaufforstungskosten in diesen Wirtschaftsjahren laut deshalb schon aus diesem Grund nicht entgegen.