DBA-Schweiz: Konsultationsvereinbarungsverordnung-Schweiz genügt nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nach Art.
20 Abs. 3 GG, § 18 Abs. 2 KonsVerCHEV als Billigkeitsregelung bei Wegzug in die Schweiz wegen Heirat mit einer Person schweizerischer
Staatsangehörigkeit
kein Heiratsprivileg nach § 18 Abs. 2 KonsVerCHEV bei bereits lange vor Umzug und Heirat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden
Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Da § 2 Abs. 2 AO (i.d.F. des JStG 2010) nicht die Bestimmtheitsanforderungen erfüllt, die nach Art. 80 Abs. 1 GG an eine
Verordnungsermächtigung zu stellen sind, genügt die Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft – Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung
– vom (BGBl 2010 I S. 2187 – KonsVerCHEV –) nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nach Art. 20 Abs. 3
GG. Das betrifft nicht nur § 24 Abs. 1 KonsVerCHEV und § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV, sondern auch, die den Wegzug in die Schweiz
wegen Heirat mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit regelnde, begünstigende Vorschrift des § 18 Abs. 2 KonsVerCHEV
(Anschluss an , BStBl 2016 II S. 326 betreffend § 24 Abs. 1 KonsVerCHEV und , BFH/NV 2019 S. 62 betreffend § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV; entgegen BStBl
2016 I S. 471, wonach die Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils, , BStBl 2016 II S. 326
außer auf § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEF lediglich auch auf entsprechende Regelungen betreffend Abfindungszahlungen in anderen
DBA anzuwenden sein sollen).
2. Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz lässt für die Frage der Wegzugsbesteuerung im Fall der Heirat keine Spielräume; insoweit geht
§ 18 Abs. 2 KonsVerCHEV über den klaren Wortlaut des Abkommens hinaus.
3. § 18 Abs. 2 KonsVerCHEV ist eine Billigkeitsregelung i.S. des § 163 AO. Die vom Finanzamt vorgenommene Auslegung der ermessenslenkenden
Verwaltungsvorschrift dahin, § 18 Abs. 2 KonsVerCHEV lasse es mit der Formulierung „wegen Heirat” nicht zu, das Heiratsprivileg
anzuwenden, wenn die späteren Ehegatten bereits vor Heirat und Umzug einen gemeinsamen Haushalt begründet haben, so dass eine
Familienzusammenführung nicht mehr vorliege, ist möglich und nicht zu beanstanden.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1167 Nr. 14 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2019 S. 634 FAAAH-21134
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