Keine Steuerentlastung nach § 9a StromStG für sog. Kraftstrom
Grundsatz der Unionstreue
Leitsatz
1. § 9a StromStG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift sog. Kraftstrom, d.h. Strom, der unmittelbar
zum Antrieb eines Motors, z.B. in Pumpen, Lüftern oder Gebläsen verwendet wird, nicht umfasst. Unerheblich ist im Streitfall,
dass der Betrieb der Ventilatoren für die Reduktion bzw. allgemein für die Herstellung von Steinwolle produktionsnotwendig
ist.
2. Aus dem Grundsatz der Unionstreue folgt die Verpflichtung der Gerichte, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen,
die dem Inhalt der Richtlinie – im Streitfall der EnergieStRL – (in der vom EuGH entschiedenen Auslegung) entspricht. Besteht
ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen so weit wie möglich auszuschöpfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2908 Nr. 49 BB 2020 S. 2843 Nr. 50 VAAAH-21133
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