Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Eine wirksam erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand (§ 231 Abs. 4b Satz 1 und 2 SGB VI). Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem (Satz 3), es sei denn, dass für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden (Satz 4) ( NWB DAAAG-98142).
Die Parteien streiten nach der mittlerweile eingetretenen Rechtsänderung um die rückwirkende Befreiung ...