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Fortsetzung nach einem Insolvenzplanverfahren
Die Möglichkeit zur Fortsetzung einer GmbH ist zwar auch nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich eröffnet, setzt dann aber voraus, dass der Insolvenzplan zugleich eine entsprechende Fortführungsplanung enthält (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Das Registergericht kann eine hinreichende Konkretisierung der Fortsetzungsabsicht und -prognose selbständig prüfen, ohne dabei durch den Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts zum Insolvenzplanverfahren gehindert zu sein (OLG Celle, Beschluss vom - 9 W 17/19, nrkr., NWB VAAAH-12424).
Im Streitfall, in dem der Insolvenzplan konkret keine verifizierbare Fortführungsplanung enthielt, hat der Senat zumindest die Anwendung der Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Neugründung für möglich erachtet, wenn im Anmeldezeitpunkt zwischen der Aufh...