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Beruf | Kein beA für eine Rechtsanwalts-AG
Eine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft hat keinen Anspruch auf die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Als Berechtigte i. S. des § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO sind nur natürliche Personen anzusehen.
Die BRAK hat nach Ansicht des Gerichts die empfangsbereite Einrichtung des beA zugunsten der AG zu Recht verweigert. Die von § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Bezug genommene, die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer betreffende Vorschrift des § 31 Abs. 1 BRAO bezieht sich ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf die in den Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und damit auf natürliche Personen. Zwar liege eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des einheitlichen Grundrechts der Berufsfreiheit i. S. von Art. 12 Abs. 1 GG auf der Stufe der Berufsausübungsfreiheit vor; diese sei jedoch durch de...