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LSG Nordrhein-Westfalen 21.05.2019 L 9 AL 224/18, NWB 26/2019 S. 1879

Arbeitslosengeld | Länge des Ruhens des Anspruchs

Für die Berechnung der Frist des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind von einer Abfindung (Entlassungsentschädigung, § 158 Abs. 3 SGB III) nicht die Kosten des vom Arbeitnehmer bevollmächtigten Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsprozess abzuziehen.

Anmerkung:

Nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung schlossen der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber im Kündigungsschutzklageverfahren vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie u. a. die Gewährung einer Abfindung i. H. von 30.150 € vereinbarten. Auf seinen Antrag bewilligte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem nunmehr Arbeitslosen Arbeitslosengeld, stellte zugleich aber das Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. [i]Zu steuerlichen Fallstricken von Abfindungsvergleichen Riemer, NWB 48/2018 S. 3556Das Beschäftigungsverhältnis sei ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, so ...

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