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BAG 11.12.2018 9 AZR 383/18, NWB 26/2019 S. 1879

Arbeitsverhältnis | Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten

Verpflichtet eine vertragliche Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer dazu, die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu erstatten, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in der Klausel vorgesehenen Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines ihm nicht i. S. eines Verschuldens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner medizinischen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeit zu erbringen, kann die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB) und daher unwirksam sein. [i]Schmalbach, Allgemeine Geschäftsbedingungen, infoCenter, NWB EAAAB-03341

Anmerkung:

Der Senat hebt hervor, dass die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln missbilligen und nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Ebenso stellt er fest, dass es für die Beurteil...

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