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BGH 24.10.1989 5 StR 238 239/89 5 StR 238/89 5 StR 239/89

Steuerstrafrecht; | Ermittlungskompetenz des Zollfahndungsamtes beim Zusammentreffen von Steuerstraftat und allgemeiner Straftat (§ 386 AO)

Führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, so kann sie das Zollfahndungsamt auch dann um die Vornahme von Ermittlungen ersuchen, wenn die verfolgte Steuerstraftat mit einer allgemeinen Straftat tateinheitlich zusammentrifft (). [Hinweis:] Der BGH wendet sich mit dieser Entscheidung gegen die wohl h.A. in Literatur und Rspr., nach der jede Ermittlungskompetenz der Zollfahndungsämter (und entsprechend der FinBeh i.S. des § 386 Abs.1 Satz 2 AO) entfällt, wenn ein Steuervergehen mit einer allgemeinen Straftat tateinheitlich zusammentrifft (so z.B. OLG Frankfurt wistra 1987, 32; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hübner, AO, § 404 Rn.32, 34, 36 bis 40, § 386 Rn.50 bis 54).

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