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Verlust der Steuerbefreiung bei Übergang von geringfügiger zur Teilzeitbeschäftigung
(BStBl 2002 II S. 361)
I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Klin. hat im Zeitraum vom 1. 4. bis Arbeitslohn im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bezogen, der gem. § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei ausgezahlt worden ist. Ab dem war sie bei demselben ArbG teilzeitbeschäftigt. Für die hieraus resultierenden Einkünfte wurde vom ArbG LSt nach Steuerklasse V abgeführt. Die Klin. ist der Auffassung, dass die Einkünfte aus der Teilzeitbeschäftigung keine ”anderen Einkünfte” i. S. des § 3 Nr. 39 EStG sind, da unter diesen Begriff nicht Einkünfte aus demselben Beschäftigungsverhältnis beim ArbG fielen. Das FG Münster hat die Klage mit Urt. v. - 10 K 6744/00 E (EFG 2002 S. 310) abgewiesen. Der BFH hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen, weil sich die Richtigkeit der Entscheidung des FG unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe.
II. Entscheidungsgründe
Der BFH führt aus, dass Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV steuerfrei ist, wenn u. a. die Summe der anderen Einkünfte des AN nicht positiv ist (§ 3 Nr. 39 EStG). Die Steuerbefreiung entfalle, wenn bei einem AN zu den Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung im VZ weitere Ei...