Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
I. Rechtfertigung fehlenden Arbeitslohns bei ”üblichen” Betriebsveranstaltungen
Die Durchführung einer herkömmlichen (üblichen) Betriebsveranstaltung dient der Förderung des Betriebsklimas, so dass der im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG entstehende übliche Aufwand nicht zu Einnahmen des AN aus dem Dienstverhältnis führt (, BStBl 1985 II S. 529; v. - VI R 91/89, BStBl 1992 II S. 655).
Um nicht steuerbare Zuwendungen des ArbG gegenüber stpfl. Zuwendungen abgrenzen zu können, kommt es nach R 72 LStR auf die
Art der Veranstaltung (gesellschaftlicher Charakter, Teilnehmerkreis),
Häufigkeit (höchstens zwei gleichartige Veranstaltungen im Kj),
Ausgestaltung (keine ”besondere” Ausgestaltung) und
Höhe der Zuwendungen (Einhaltung der 110-€-Grenze)
an. Die Dauer der Veranstaltung (eintägig, mehrtägig) ist mit der Änderung der R 72 Abs. 3 LStR 2002 nicht mehr erheblich. Der Wegfall des Merkmals der Dauer dient der Vereinfachung, weil die Trennungslinie zwischen üblichen und nicht üblichen Betriebsveranstaltungen bereits mit der typisierenden Freigrenze von 110 € ausreichend markiert ist. Überschreiten nämlich die maßgebenden Zuwendungen einer Veranstaltung den Höchstbetrag von 110 €, erlangen sie ein derartiges Eigen...