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Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wegen negativer Einkünfte
I. Rechtsentwicklung
Nach § 39a EStG kann auf der LSt-Karte eines AN als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag die Summe der dort aufgeführten Beträge eingetragen werden. D. h., ein AN kann durch Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte erreichen, dass die einbehaltene LSt in etwa zu dem Steuerbetrag führt, der sich auf sein Jahreseinkommen ergibt. Allerdings wird nach dem Gesetz nicht in allen Fällen ein Freibetrag eingetragen, in denen stl. zu berücksichtigende Aufwendungen vorliegen, die sich also nur über eine Veranlagung zur ESt steuerwirksam auswirken. So können z. B. erhöhte WK, erhöhte Sonderausgaben oder agw. Bel. nur eingetragen werden, wenn die Aufwendungen insgesamt eine Antragsgrenze von 600 € überschreiten. Für die Feststellung, ob diese Grenze überschritten ist, dürfen die WK nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den AN-Pauschbetrag von 1 044 € (ab 2004: 920 €) übersteigt.
Bei Verlusten, die ein AN erlitten bzw. ”erzielt” hat, war lange streitig, ob entsprechende Beträge auch auf der LSt-Karte eingetragen werden können. Nachdem , BGBl 1991 I S. 2170) und , BStBl 1992 II S. 752