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NWB Nr. 29 vom Seite 2641 Fach 6 Seite 4001

Arbeitsmittel beim Arbeitnehmer

von Dr. Kurt Joachim von Bornhaupt, Steuerberater, München

I. Bedeutung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG

Nach dieser Norm sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, z. B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung, wobei die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG genannten Abschreibungsvorschriften unberührt bleiben.

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Werbungskostenbegriffs des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach Werbungskosten über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus stets dann gegeben sind, wenn Aufwendungen durch den Beruf veranlaßt sind. Das ist der Fall, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs gemacht wurden ( BStBl 1981 II S. 368).

§ 9 EStG betrifft Werbungskosten bei allen nichtbetrieblichen Einkunftsarten. Dies gilt auch für Arbeitsmittel. Deren Kosten sind absetzbar bei allen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4-7 EStG, so insbesondere auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sich etwa ein Eigentümer vermieteter Eigentumswohnungen einen Kommentar zum WEG anschafft. Arbeitsmittel fallen allerdings am häufigsten bei AN an. Daher soll nachstehend nur hierauf eingegangen werden.

Da es Betriebsvermögen nur bei den betrieblichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 EStG gibt und das EStG bei n...BStBl 1981 II S. 735

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