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Wertermittlung des Auseinandersetzungsguthabens nach § 18 Abs. 3 5. VermBG
Der folgende Beitrag stellt dar, nach welchen Grundsätzen das Auseinandersetzungsguthaben gem. § 18 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) zu bestimmen ist, welche Probleme sich dabei ergeben und wie diese praktikabel behandelt werden können.
I. Sonderkündigungsrecht gem. § 18 5. VermBG
Grundsätzlich wird die Vermögensbildung von Arbeitnehmern durch das 5. VermBG und durch die Vorschriften des § 19a EStG gefördert.
Das 5. VermBG wurde Ende 1993 durch Art. 3 des StMBG v. 21. 12. 1993 (BGBl I S. 2310) geändert. Mit dieser Änderung wurde die Förderung bestimmter Anlageformen ab dem ausgeschlossen. Hintergrund dieser Regelung ist die Tatsache, daß die Förderung außerbetrieblicher Anlageformen, z. B. Beteiligungen an Kapitalanlagegesellschaften, nicht den gewünschten Vermögensbildungserfolg gebracht hat. Vielmehr wurde die ”Förderungsfähigkeit nach dem 5. VermBG von Unternehmen, die auf dem sog. ,grauen Kapitalmarkt' tätig sind, dazu benutzt, vermögenswirksame Leistungen von Arbeitnehmern zu erhalten, ohne hierfür einen seriösen Gegenwert zu bieten” (vgl. Schröder, DStR 1995 S. 456).
Von der Förderung ausgeschlossen ist nunmehr seit dem 1. 1. 1994 die außerbetriebliche Anlage vermögenswirksamer Leistungen i...