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Körperschaftsteuer; | Trennung zwischen ,,privater'' und Geschäftsführertätigkeit (§ 8 KStG)
Wird der beherrschende Gesellschafter einer GmbH, der zugleich deren Geschäftsführer ist, in einem vom Gesellschaftszweck der GmbH umfaßten Bereich tätig, so sind die Produkte dieser Tätigkeit und die hieraus erzielten Gewinne steuerlich regelmäßig der Gesellschaft zuzurechnen. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt lediglich dann, wenn die Gesellschaft und der Gesellschafter-Geschäftsführer im vorhinein klar und eindeutig vereinbart haben, daß ein bestimmtes Geschäft oder ein eindeutig abgegrenzter Kreis von Geschäften außerhalb des Geschäftsbereichs der Gesellschaft vorgenommen werden soll. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Geschäftsführer nicht selbst die Gesellschaft beherrscht, jedoch eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person ist. Das gilt jedenfalls dann, w...