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NWB Nr. 37 vom Seite 3503 Fach 6 Seite 3541

Besteuerung von Personalrabatten im Lichte der BFH-Rechtsprechung

von Steuerberater Dr. Kurt Joachim von Bornhaupt, München

I. Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage bis einschließlich 1989

1. Steuerfreiheit in Höhe des Rabatts für Groß- und Dauerkunden

Soweit ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eigene Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder verbilligt als sog. Personalrabatte gewährt, wurden sie vom BFH schon in den Urteilen vom (BStBl II S. 413) und vom (BStBl 1975 II S. 383) zu Recht dem Grunde nach als lohnsteuerpflichtig angesehen. Denn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle ”Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden”. Der BFH zählte dort jedoch Rabatte insoweit nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, als der Arbeitgeber Nachlässe in gleicher Höhe auch dritten Personen, insbesondere Großkunden und Dauerkunden, einzuräumen pflegt. Denn in diesem Rahmen sei es gerechtfertigt, die Gesamtheit der Belegschaft gleichfalls als Großkunde bzw. Dauerkunde anzusehen.

2. Verbilligte Veräußerung fabrikneuer Pkw an Verkaufsangestellte durch Generalvertreter für Spezialfahrzeuge desselben Herstellers

Steuerpflichtigen Arbeitslohn nahm der BFH in den Urteilen v. 30. 6. 89 (BFH/NV 1990 S. 493), vom (BStBl II S. 472), vom (BFH/NV S. 651) auch in Fäll...

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