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Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer
I. Allgemeines
1. Einstehenmüssen für eine fremde Schuld
Der AN ist Schuldner der LSt (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der ArbG haftet unter bestimmten Voraussetzungen für die LSt (§ 42d Abs. 1 und 2 EStG). Steueranspruch und Haftungsanspruch gehören zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO).
ArbG und AN sind Gesamtschuldner, soweit die Haftung reicht (§ 42d Abs. 3 EStG). Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Mit der Zahlung durch den AN erlischt die Gesamtschuldnerschaft; denn ohne Schuld gibt es keine (akzessorische) Haftung.
2. Einfluß des Verschuldens auf die Haftung
Die Haftung des ArbG ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht von einem Verschulden des ArbG abhängig. Hätte der Gesetzgeber ein Verschulden für die Haftung des ArbG voraussetzen wollen, hätte er dazu eine ausdrückliche Anordnung in § 42d EStG treffen müssen. Dies folgt anschaulich aus § 69 AO, der etwa bei gesetzlichen Vertretern juristischer Personen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung voraussetzt. Die Haftung des ArbG wäre danach eine Gefährdungshaftung, keine Verschuldenshaftung.
Die Annahme einer Verschuldenshaftung gegen den Wortsinn der gesetzlichen Regelung läßt sich schwerlich mit der allgemeinen These rechtfertigen, daß i...BStBl II S. 801