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Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wegen negativer Einkünfte
I. Rechtsentwicklung
§ 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG in der derzeit (noch) gültigen Fassung sieht u. a. vor, daß nur der Verlust aus Vermietung und Verpachtung auf der LSt-Karte eingetragen werden kann, der sich
bei Vornahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG, solange die AfA mindestens 5 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen,
bei Inanspruchnahme erhöhter AfA nach den §§ 7b, 7c, 7h, 7i, 7k EStG, nach den §§ 14a, 14c, 14d, 15 BerlinFG oder
bei Inanspruchnahme von Sonder-AfA nach § 4 FördergebietsG
ergeben wird.
Dazu kommen im Bereich der selbstgenutzten oder angehörigengenutzten Wohnungen (Konsumgutbereich) die Beträge, die nach §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 52 Abs. 21 EStG, nach § 15b BerlinFG oder nach § 7 FördergebietsG abgezogen werden können, und das Baukindergeld nach § 34f EStG. Andere Verluste konnten bisher nicht - auch nicht aus Billigkeitsgründen - auf der LSt-Karte eingetragen werden. Dieser Verwaltungsansicht wurde ausdrücklich bescheinigt, daß sie nicht grundgesetzwidrig sei ( BStBl II S. 650, im Anschl. an BStBl II S. 297). Dennoch stieß diese Rechtsansicht zunehmend auf Kritik; die Schlechterstellung der AN im LSt-Ermäßigungsverfahren (§ 39a EStG) gegenüber den anderen Stpfl. mit Verlustberücksichtigungsmöglichkeit...