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Das Verhältnis von LSt-Anmeldungen zu nachfolgenden LSt-Nachforderungs- und LSt-Haftungsbescheiden
- und VI R 183/88 -
I. Lohnsteuer-Anmeldung als Steuererklärung und Steuerbescheid
Nach § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG muß jeder ArbG spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden LSt-Anmeldungszeitraums (d. h. nach § 41a Abs. 2 Satz 1 EStG grds. nach Ablauf eines jeden Kalendermonats) seinem Betriebsstätten-FA eine sog. LSt-Anmeldung abgeben, in der er die Summe der im LSt-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden LSt anzugeben hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG hat der ArbG in der LSt-Anmeldung den Sollbetrag der im Anmeldungszeitraum insgesamt nach § 38 Abs. 3 EStG von ihm einzubehaltenden LSt und die in diesem Zeitraum als eigene Steuerschuld nach §§ 40 ff. EStG zu übernehmende pauschale LSt zu erklären.
Nach § 168 Satz 1 AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Steueranmeldung ist somit ein Steuerbescheid, da nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO Steuern grds. durch Steuerbescheide festgesetzt werden. Das gilt auch für LSt-Anmeldungen.
Nach § 164 Abs. 2 AO können Steuerfestsetzungen jederzeit aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist. Dieser Vorbehalt kann vom FA jederzeit aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung ist ebenfalls seinem Wesen nach ein Steuerbescheid, da sie nach § 164 Abs. 3 Satz 2 AO einer Steuer...