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Berufsfortbildungskosten als Werbungskosten
Bestätigung und Fortentwicklung der Rechtsprechung
I. Unterschied zwischen Fortbildungs- und Ausbildungskosten
Die Rechtsprechung unterscheidet seit jeher zwischen Berufsfortbildungskosten und Berufsausbildungskosten.
Berufsfortbildungskosten einschließlich der Aufwendungen für die berufliche Weiterbildung in einem ausgeübten Beruf werden von der Rechtsprechung schon immer als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesehen. Sie sind beruflich veranlaßt, wenn der Arbeitnehmer sie tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Berufsfortbildungskosten liegen ebenfalls vor, wenn ein Stpfl. Aufwendungen macht, um sich in dem von ihm ausgeübten Beruf fortzubilden, damit er, ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart, besser vorwärtskommen kann (vgl. schon RStBl I S. 1089; ebenso z. B. BStBl 1981 II S. 216).
Berufsfortbildungskosten können unter den gleichen Voraussetzungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ein Land- und Forstwirt, ein Gewerbetreibender oder ein Angehöriger der freien Berufe sich in diesem Sinne beruflich fort- bzw. weiterbildet (vgl. Schmidt/Heinic...