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Antragsveranlagung statt Lohnsteuer-Jahresausgleich
Bislang konnte ein unbeschränkt estpfl. AN, wenn er nicht nach § 46 EStG zur ESt zu veranlagen war bzw. die Veranlagung beantragte, für ein abgelaufenes Kj (Ausgleichsjahr) beim zuständigen FA einen Antrag auf LStJA stellen (§§ 42, 42a EStG a.F.). Der AN konnte die Durchführung des LStJA durch das FA auch dann beantragen, wenn der ArbG den LStJA nach § 42b EStG für den AN bereits durchgeführt hatte (Abschn. 140 Abs. 1 LStR).
Durch das StÄndG 1992 sind nun die Möglichkeiten des LStJA durch das FA durch ersatzlose Streichung der §§ 42, 42a EStG weggefallen; d. h. diese Bestimmungen sind letztmals für das Kj 1990 anzuwenden (§ 52 Abs. 27a Satz 2 EStG 1992). Weiterhin zulässig ist der LStJA durch den ArbG unter den Voraussetzungen des § 42b EStG. Neben der Streichung der §§ 42, 42a EStG wurden die Veranlagungsbestimmungen für AN nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG entsprechend erweitert. Danach wird ab 1991 auch dann die Veranlagung von AN zur ESt auf Antrag durchgeführt, wenn sie zur ”Anrechnung von LSt auf die ESt” erfolgen soll. Die Antragsfristen sind - wie beim bisherigen LStJA - bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kj terminiert.
Der BMF hat im Schr. v. (a. a. O.) zu den Auswirkungen des StÄndG 1992 auf das LSt-Verfahren Stellung genomm...