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Änderungen des Lohnsteuerverfahrens durch das Steueränderungsgesetz 1992
Durch das StÄndG 1992 v. wurden u. a.
mit Wirkung ab der Kinderfreibetrag von 3 024 DM auf 4 104 DM erhöht,
mit Wirkung ab die Steuerfreiheit von ArbG-Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von Kindern eingeführt (§ 3 Nr. 33 EStG),
die stl. Förderung des Wohneigentums verbessert,
mit Wirkung ab Ausgleichsjahr/VZ 1991 der LStJA nach § 42 EStG durch die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ersetzt und
mit Wirkung ab 1993 ein vereinfachtes Verfahren für die Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge und der Kinderzahl sowie eines Freibetrags auf der LSt-Karte eingeführt.
Das (s. o. Rechtsquellen) enthält hierzu zahlreiche Erläuterungen, die wir im folgenden wiedergeben.
I. Erhöhung des Kinderfreibetrags
1. Die rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrags führt regelmäßig dazu, daß die bisher erhobene LSt zu hoch ist. Der ArbG ist daher nach § 41c EStG berechtigt, den Unterschiedsbetrag bei der nächstfolgenden Lohnzahlung zu erstatten. Aus stl. Sicht ist der ArbG lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, wegen des erhöhten Kinderfreibetrags die LSt für die abgelaufenen Monate neu zu berechnen. Aus Gründen der Verfahrenserleichterung und im Interesse der AN ist es n...