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Urlaubsreisen im zeitlichen Zusammenhang mit Dienstreisen
Reisekosten zählen zu den steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten und können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (§§ 9, 3 Nr. 16 EStG). Voraussetzung hierfür ist, daß die Kosten im Rahmen einer Dienstreise entstanden sind, die nahezu ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers veranlaßt ist. Die Abgrenzungskriterien einer Dienstreise von einer privaten Studienreise sind bereits an anderer Stelle (s. NWB F. 3c S. 3923) hinreichend dargestellt worden. Eine nähere Betrachtung finden nachfolgend die Fälle, bei denen eine beruflich veranlaßte Dienstreise mit einem privaten Urlaub verbunden wird.
I. Die Abgrenzung zwischen offensichtlich unmittelbar und mittelbar veranlaßten Dienstreisen
Für die Beurteilung, ob eine mit einem privaten Urlaub verbundene Dienstreise insgesamt als beruflich veranlaßt angesehen werden kann, ist von Bedeutung, aus welchem Anlaß die Reise unternommen wurde.
Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen einem mittelbar und offensichtlich unmittelbaren beruflichem Anlaß ( BStBl II S. 513, v. GrS 8/77, BStBl 1979 S. 213, nrkr.). Als offensichtlich unmittelbare...